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   LG Bochum, 25.11.1992 - 10 S 42/92   

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https://dejure.org/1992,10949
LG Bochum, 25.11.1992 - 10 S 42/92 (https://dejure.org/1992,10949)
LG Bochum, Entscheidung vom 25.11.1992 - 10 S 42/92 (https://dejure.org/1992,10949)
LG Bochum, Entscheidung vom 25. November 1992 - 10 S 42/92 (https://dejure.org/1992,10949)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pudel

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1535
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 467/19

    Datenschutz; Weitergaben von Daten der Tierhalter an die Verrechnungsstelle für

    Allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit, dass aus Informationen über Tierbehandlungsverträge - wie Abrechnungsunterlagen - in besonderen Fällen Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters gezogen werden können, werden diese noch nicht zu Gesundheitsdaten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 9. Februar 2006 - 4 S 176/05 -, juris, Rn. 16 ff.; a.A. LG Bochum, Urteil vom 25. November 1992 - 10 S 42/92 - beck-online).
  • LG Dortmund, 09.02.2006 - 4 S 176/05

    Abtretung von Tierarzthonoraren

    Jedes Überschreiten der Grenzen des Bereichs stellt ein Offenbaren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses dar, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Mitteilungsempfänger seinerseits der Schweigepflicht unterliegt (vgl. BGH a.a.O.; LG Bochum NJW 1993, S. 1535; LG Lüneburg NJW 1993, S. 2994).

    Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst stellen noch kein geschütztes Geheimnis dar (vgl. OLG Celle NJW 1995, S. 786; LG Lüneburg NJW 1993, S. 2994; LG Bochum, NJW 1993, S. 1535).

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2012 - 3 W 154/11

    Polizeiliche Gefahrenabwehr: Wohnungsdurchsuchung in Rheinland-Pfalz

    Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst sind kein geschütztes Geheimnis im Sinne der Vorschrift ( OLG Celle NJW 1995, 786 ; LG Lüneburg NJW 1993, 2994 ; LG Bochum, NJW 1993, S. 1535 ), weil der "Patient Tier" keinen strafrechtlichen Geheimnisschutz genießt.
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